der Richter Gellermann, Amtsgericht Pankow/Weißensee - verzögert die Ablehnungsverfahren, um Bestätigungen vermeiden zu können !


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  • rechtsbeugung-richter.de


  • Spruch von Richter Huhn :

    „Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“

    Erstellungsdatum : 30.11.2019


    Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee - sichert dem Vater ein unfaires Verfahren - Richter Gellermann und Dittrich helfen ihr mit Kräften dabei !

    es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Die Richter Gellermann und Dittrich unterstützen dieses nicht nachvollziehbar mit allen möglichen Mitteln. Dies wird noch von allen Seiten gefördert

    Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee und Kammergericht Berlin nicht gesichert


    Meine Meinung :

    Richter Dittrich, Gellermann und Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollten nie wieder in irgendeiner Form über Kindeswohl zu befinden haben.


    § 42 ZPO - Ablehnung eines Richters
    (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.


    Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06) wie folgt ausgeführt:
    „Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.“


    dieses gilt aber nicht für die Richter des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee und auf keinen Fall für die Senate 13 und 18 des Kammergerichtes.



    Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann in folgenden Fällen begründet sein:
    - enge persönliche, insbesondere familiäre oder freundschaftliche Beziehungen des Richters zu einer Partei;
    - Interessenwahrnehmung des Richters zu Gunsten einer Partei (z.B. durch Erteilung eines Ratschlags oder einer Empfehlung);
    - Äußerungen oder Handlungen des Richters, die auf eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme oder Vorfestlegung auf ein bestimmtes Ergebnis schließen lassen;
    - unsachliche, beleidigende oder höhnische Äußerungen des Richters über eine Partei oder einen Parteivertreter;
    - willkürliche Benachteiligung einer Partei.
    Im Großen und Ganzen lassen sich drei Fallgruppen bilden, denen die effektiven Ablehnungsgründe zugeordnet werden können:

    - Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör,
    - Verstoß gegen das Gebot der Fairness und Gleichbehandlung und
    - Verstoß gegen das Willkürverbot.

    gegen die Richterin liegen über 100 sachliche Gründe für Befangenheit vor, aber sie meint ja immer noch, verhöhnend, sie habe in den Verfahren nicht unsachlich gehandelt und sie sei nicht befangen. Und Richter, wie die Herren Gellermann und Dittrich sind immer noch der Meinung, man müsse die Kollegin unterstützen und handeln wider Recht und Gesetz.

    bei Einreichung eines Antrages vom 3.3.19 der Großeltern auf Umgang wurde im selben Umschlag auch eine Ablehnung gegen die zuständige Richterin Gebhardt übergeben.


    Ablehnungsantrag des Großvaters gegen die Richterin Gebhardt vom 3.3.2019 :

    Der Richter Gellermann wies die Ablehnung rechtswidrig zurück.

    Beschluß vom 2019.05.14 entschieden durch den Richter Gellermann :


    erste Lüge :
    - Verfahren-Aktenzeichen : 22 F 3123/16 (ist 22 F 1683/19)
    zweite Lüge :
    der Großvater ist in der Vergangenheit als Bevollmächtigter des im Rubrum benannten Vaters und Antragstellers aufgetreten und hat in seiner Funktion als Bevollmächtigter zahlreiche Ablehnungsgesuche im vorliegenden Verfahren und in weiteren familiengerichtlichen Verfahren angebracht.
    (ist : die Ablehnungen wurden vom Vater in mehreren Verfahren angebracht)
    dritte Lüge :
    Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe der dienstlichen Stellungnahme der betroffenen Richterin am Amtsgericht Gebhardt Bezug genommen. Der Großvater ist kein Beteiligter im Verfahren. Das Verfahren ist abgeschlossen. (ist : das Verfahren 22 F 1683/19 ist nicht abgeschlossen
    der Großvater ist Antragsteller des Verfahrens und damit auch Beteiligter)
    vierte Lüge :
    Das Verfahren in der Hauptsache wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 8. Januar 2019 (Bl. 60 ff Bd. ll) rechtskräftig abgeschlossen.
    (ist : die zutreffende Hauptsache 22 F 1683/19 wurde durch kein Beschluß des Kammergerichtes beendet.)
    fünfte Lüge :
    Ein vorsorglich angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Unterzeichneten ist bereits von vornherein unzulässig.
    (ist unsinnig, da der entscheidende Richter nicht bekannt ist, ist es üblich vorsorgliche Ablehnungen anzubringen. )

    Die betroffene Richterin hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 15.4.2019 wie folgt zu dem Befangenheitsantrag geäußert:
    „Meiner Ansicht nach liegt kein Grund vor, mich für befangen zu halten. Das Befangenheitsgesuch dürfte schon deshalb unzulässig sein, weil es durch den Großvater als nicht am Verfahren beteiligte Person gestellt worden ist. Hierauf hat bereits der vertretungsweise zuständige Kollege Doktor Zirkel hingewiesen. An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19 Befangenheitsantrag gestellt hätte. Zu den genannten Verfahren liegen im übrigen bisher keine Befangenheitsgesuch gegen mich vor. Das Befangenheitsgesuch dürfte weiterhin deshalb unzulässig sein, weil es nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 48 Familienverfahrensgesetz ist nicht möglich, da diese Vorschrift durch § 166 Familienverfahrensgesetz als lex specialis verdrängt wird.“
    die Darstellung der Richterin Gebhardt ist offensichtlich nur unsinnig, trotzdem bezieht der Richter Gellermann sich in seiner Begründung auf die unsinnigen Aussagen der Richterin Gebhardt.
    Der Großvater des Kindes hat vorsorglich auch gleich einmal die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche zuständigen Richter Dittrich und Geller- mann abgelehnt - dies scheint ja Richter Gellermann mächtig zu kränken ?.
    Willkür des Richters ist auch, einer Anhörung zu der dienstlichen Stellungnahme wegen der unterstellten offensichtlichen unzulässigkeit des Ablehnungsgesuch kein Raum zu geben.

    es ist offensichtlich, dass Richter Gellermann mutwillig die Ablehnung, mit Täuschung über die wahren Verhältnisse, zurückweisen wollte.


    Nichtabhilfebeschluß 2019.07.19 Richter Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19:

    Dem Betrug durch die Richterin Gebhardt und Gellermann fügt der Richter Dittrich sein Täuschungsanteil mit Nichtabhilfebeschluß vom 19.7.2019 hinzu ! er schreibt :

    Gründe:
    Der eigentlichen Begründung des Beschlusses ist nichts hinzuzufügen.
    Wegen der vermeintlich falschen Zuordnung des Ablehnungsgesuchs mag sich der Beschwerde- führer an sein Schreiben vom eben, wie in der Beschlussformel vom 14.5.2019 genannt, 3.3.2019 erinnern (hier: Band Vl Bl.161ff). In diesem an das Gericht gerichteten Schreiben hat zu- nächst er ein Geschäftszeichen nicht ausdrücklich genannt und damit den Keim vermeintlicher Missverständnisse gesetzt. Da in der ersten Zeile zur Begründung seines in dem Schreiben for- mulierten Ablehnungsgesuchs das Geschäfiszeichen des hiesigen Verfahrens genannt ist, war das Gesuch auch dem hiesigen Verfahren zuzuordnen.

    Schreiben vom 21.3.2019 Umgangsverfahren Opa:

    hier wird vom Richter Dittrich nur "verarscht"

    der Antrag vom 3.3.19 war ein Antrag auf Begründung auf ein neues Umgangsverfahren für die Großeltern
    Vom Antragsteller wird niemals ein Aktenzeichen vorgegeben - wenn Richter Ditrich eine Begründung benötigt, wird dieses einfach mal so gefordert ! ? .

    Richter Dittrich liest auch nicht die Akten und Beschwerden oder er will einfach die Argumente nicht zur Kenntnis nehmen ! ?

    schon mit Schreiben vom 21.3.2019 wird nochmals klargestellt :
    Mit Anschreiben vom 11.3.19 werden die Beteiligten im Verfahren 22 F 3123/16 bezüglich Ablehnung in den Verfahren 22 F 1511/19 und 22 F 1683/19 angeschrieben und es wurde in Raum gestellt, dass ein Befangenheitsantrag nicht gestellt werden dürfte. Dieses ist überhaupt nicht nachvollziehbar, da der Ablehnungsantrag vom 3.3.19 je für die Verfahren 22 F 1683/19 und 22 F 1511/19 mit Antrag vom 3.3.19 gestellt wurde. Ich bitte um Erläuterung. Weiterhin bitte ich um Mitteilung, warum die Vertretung der zuständigen Richterin Gebhardt nicht von der Vertretung Richterin Hahn erfolgt

    Aufklärung durch das Gericht erfolgt nicht, aber wie man sieht, werden Tatsachen einfach nicht zu Kenntnis genommen.

    Richter Dittrich verhöhnt den Antragsteller mit der Aussage : ein Geschäftszeichen nicht ausdrücklich genannt und damit den Keim vermeintlicher Missverständnisse gesetzt zu haben !!

    die weiteren Unterlagen wie Anträge, Beschlüsse, und Beschwerde können im Blog dr.menne.rechtsbeugung-richter.de eingesehen werden.

    "Kindeswohl" ist im Amtsgericht Pankow ein Fremdwort .... es braucht nicht beachtet werden ?


    

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